Digitales Konzept
Grundsätzlich gilt das Handyverbot. Das bedeutet, dass Handys im Schulgebäude und im Unterricht nur mit Einverständnis der Lehrkräfte benutzt werden dürfen.
Fotos & Videos
Das Fotografieren oder Filmen von Menschen darf nur mit deren Erlaubnis erfolgen.
Das Recht am eigenen Bild
Fotos/Videos dürfen nur mit Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden.Das gilt auch für Messenger und private Accounts. Ausnahmen: Aufnahmen, auf denen die Person nur „Beiwerk“ ist oder bei Personen der Zeitgeschichte, z.B. dieBundeskanzlerin (§ 22 Kunsturhebergesetz).
Heimliche Foto-, Film- und Tonaufnahmen
Heimliches Fotografieren, Filmen und heimliches Aufnehmen von Gesprächen und deren Verbreitung ist nach §201 Strafgesetzbuch eine Straftat und wird auch in der Schule nicht geduldet! Die Schule behält sich vor, in diesen Fällen Anzeige zu erstatten.
Zugriff auf fremde Geräte
Unerlaubter Zugriff auf fremde Geräte ist eine Straftat und wird auch in der Schule nicht geduldet. Das betrifft auch das Verändern oder Löschen fremder Daten (§202a und c Strafgesetzbuch).
Keine Chance für Cybermobbing
Unter Cybermobbing fallen Beleidigungen, Belästigungen, Verleumdung, üble Nachrede, Bedrohung im Internet und in sozialen Netzwerken (WhatsApp, Instagram etc.). Diese sind ebenfalls strafbar – auch wenn die Inhalte nicht öffentlich eingestellt wurden. Insbesondere gilt dies für Klassenchats in sozialen Netzwerken. Beachte hier die Gesprächsregeln im Netz, die mit eurer Klassenleitung besprochen und vertraglich vereinbart wurden. Beachte zudem: Das Mindestalter für die Nutzung von Whatsapp liegt laut DSGVO bei 16 Jahren.
Pornographische und gewaltverherrlichende Inhalte
Wer Pornographie, Gewaltdarstellungen, Nacktaufnahmen von Minderjährigen, Volksverhetzung, radikale Symbole auf seinem Handy, Computer oder Tablet besitzt, postet, verbreitet muss damit rechnen, dass die Polizei – auch nur bei Verdacht – ermittelt und die Mobiltelefone zu Ermittlungszwecken beschlagnahmt. Wer sich nicht daran hält, erfüllt gleich mehrere Straftatbestände, u.a. StGb: § 176 – Sexueller Missbrauch von Kindern, und § 184 – Verbreitung pornographischer Schriften.
Konsequenzen und Hilfe
Bei Verstoß sind Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Schulverweis möglich, aber auch Schmerzensgeld oder Schadensersatz. In gravierenden Fällen können Betroffene Anzeige bei der Polizei erstatten. Wenn du Hilfe brauchst, wende dich immer an eine Lehrkraft oder die Schulleitung.